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+++ ACHTUNG +++ 16.09.2009 Messe Augsburg HALLE 3 Stand 25 ++++

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Howebo GmbH

1. Allgemeines

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen

abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die

Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.

1.3 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

1.4 Bei Verwendung der gelieferten Waren sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

1.5 Die Preise verstehen sich ohne MwSt.

2. Lieferung

2.1 Lieferfristen sind stets unverbindlich.

2.2 Die Lieferung erfolgt unfrei. Der Versand erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers, mangels besonderer Anweisung unversichert.

2.3 Solange der Käufer mit der Zahlung einer Verbindlichkeit in Verzug ist, ruht unsere Lieferpflicht.

2.4 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (Zweifel

insbesondere aufgrund Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, Einzelzwangsvollstreckung, Wechsel- oder

Scheckproteste, Hingabe ungedeckter Schecks, falsche Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunftdateien), kann der

Verkäufer die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Der Verkäufer kann eine angemessene Frist

bestimmen, in welcher der Käufer Zug-um-Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Der Verkäufer ist nach

Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

2.5 Die Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Liefermenge von 5 % gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages (für Werkslieferungen).

3. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – und sonstiger

unvorhersehbarer Ereignisse sind die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung suspendiert. Verzögert sich unsere Lieferung

oder Leistung aufgrund der genannten Leistungshindernisse um mehr als 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche

sind ausgeschlossen.

4. Zahlung

4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

4.2 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; sie erfolgt zahlungshalber, Höchstlaufzeit für Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen,

Wechselsteuer u.ä. Abgaben ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum gehen zu Lasten des Käufers.

4.3 Der Käufer kommt 30 Tage nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug und hat ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der

EZB zu bezahlen.

4.4 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

5. Gewährleistung

5.1 Alle Angaben über Eignung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstigen Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht

von eigenen Prüfungen und Versuchen.

5.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich

zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

5.3 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln 5 Tage nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch

sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter genauer Angabe des Mangels unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

5.4 Der Verkäufer hat das Wahlrecht, Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu leisten. Die durch unberechtigte

Mängelrügen entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Käufer.

Der Verkäufer übernimmt im Rahmen der Nachbesserung oder Nachlieferung nicht die Ein- und Ausbaukosten für die Herstellung eines mangelfreien Werkes.

6. Schadensersatz

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden

Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit

dem Käufer unbeschränkt haften.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt

bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen sowie anerkannt ist, und sichert sodann

den Saldo.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei

wir als Hersteller i.S.v. § 950 BGB gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir

Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung

oder Verarbeitung.

7.3 Die gemäß 7.2 in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware sichert unsere Forderungen in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware.

Wir sind berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Käufer uns gegenüber in

Zahlungsverzug gerät.

7.4 Der Käufer tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Nr. 7.2 in unserem Eigentum bzw. Miteigentum

stehenden Ware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung

der Ware, die in unserem Miteigentum steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.

7.5 Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring abzutreten, sofern uns diese Abtretung im Voraus angezeigt wird und der

Factoring-Erlös zumindest den Warenwert unserer Vorbehaltsware bzw. der gemäß 7.2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware, aus deren Verkauf die jeweilige

Forderung stammt, erreicht. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der an uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen tritt der Käufer

bereits jetzt an uns ab; sie dienen wie diese zur Sicherung unserer Ansprüche. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an.

7.6 Der Käufer ist berechtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In

diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Käufers dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer

Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen, und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen

auszuhändigen.

7.7 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Nr. 7.2 in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Ware nur im Rahmen seines

gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Nr. 7.4 auf uns übergeht. Diese

Ermächtigung erlischt,wenn der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie die gemäß Nr. 7.2 in unserem Eigentum

bzw. Miteigentum stehende Ware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

7.8 Der Käufer ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware sowie die gemäß Nr. 7.2 in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware gegen Verlust und Beschädigung aufgrund

von Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlichen Gefahren ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine

Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen - gegebenenfalls anteilig - an uns ab. Jegliche Beeinträchtigung

unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Nr. 7.2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware ist uns bekannt zu geben.

7.9 Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Käufer auf unser Verlangen hin verpflichtet, Auskunft über den Bestand unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß 7.2 in unserem

Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Ware zu erteilen.

Des weiteren sind wir berechtigt, die an uns herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche freihändig zu verwerten, sobald wir vom Vertrag zurückgetreten

sind.

7.10Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

7.11 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben .

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht.

8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Altertheim.

8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer GmbH jeweils zuständige Gericht.

8.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze sowie des UN-Kaufrechts (CISG) sind

ausgeschlossen.

8.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, sind hiervon die übrigen Bestimmungen

nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der Parteien entspricht bzw. am nächsten kommt.

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